Die Satzung des Vereins

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Sonntag, 20. Mai 2012

Über IEP

Satzung

§  1 Name & Sitz des Vereins
 
1. Der Verein führt den Namen
"Förderverein für Internationale Erdbebenpräventionsmaßnahmen e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Castrop-Rauxel.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
seineGemeinnützigkeit wird angestrebt.
 
§  2 Aufgaben des Vereins / Mittelverwendung

1. Gemeinnütziger Zweck des Vereins ist die "Förderung von 
Präventionsmaßnahmen gegen Erdbeben".
2. Unter Präventionsmaßnahmen sind hier ausschließlich Maßnahmen im Hinblick auf die Bereitstellung geeigneter Gerätesysteme bzw. -komponenten incl. Zubehör zur Erdbebenvor- bzw. Erdbebenfrühwarnung zu verstehen.
3. Der Verein ist politisch nicht gebunden und verfolgt keine wirtschaftlichen oder auf Gewinn ausgerichteten Ziele; seine Mittel werden nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet.
4. Hauptziel ist die nationale/ internationale Finanzierung bzw. Finanzierungsbeteiligung an Projekten/ Maßnahmen in allen von Erdbeben bedrohten Ländern zum präventiven Schutz der Menschen und der Umwelt gegen Erdbeben.
5. Unter Projekten/ Maßnahmen sind sowohl Projekte/ Maßnahmen des Fördervereins selbst zusehen, als auch Projekte/ Maßnahmen national und international anerkannter Hilfs- und Katastrophenschutzorganisationen, EU- Projekte/ Maßnahmen, Projekte/ Maßnahmen der Weltbank sowie nationale Projekte/ Maßnahmen der Erdbebenbetroffenen Länder selbst. Die finanzielle Unterstützung wissenschaftlicher Forschungsprojekte unter industrieller Beteiligung zu o. g. Zweck ist ein weiteres Ziel des Fördervereins.
6. Der Förderverein wird zur Erreichung der o. g. Zielsetzung nationale und internationale Kontakte zu politischen, behördlichen und wissenschaftlichen Institutionen sowie zu nationalen und internationalen Katastrophenschutz- und Hilfsorganisationen und der Industrie aufbauen. Dies Institutionen, Organisationen sowie die Industrie können zur Zielerreichung beratend/ unterstützend hinzugezogen werden.
7. Der Förderverein wird in der Öffentlichkeit Werbung für sein Anliegen machen und dafür Geldspendenspenden sammeln.
8. Der Förderverein wird die zweckgerichtete Verwendung seiner eingesammelten und bereitgestellten Finanzmittel überwachen.
9. Die Unabhängigkeit des Vereins und seine Selbständigkeit muss stets  gewahrt bleiben.
10. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Geldmittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Verwendung von Geldmitteln für Büro, Personal und Verwaltung ist möglich.
 
§  3 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung,
  • Der Vorstand.

§  4 Die Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliches Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung und zwar mit einer Frist von 4 Wochen.
3. Die Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:

  • Festlegen der Richtlinien für die Tätigkeiten des Vereins,
  • Entgegennahme und Diskussion des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes,  
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Festlegung der Beitragshöhe der Mitgliedschaft,
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins,
  • Ausschluss von Mitgliedern,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Wahl der Wahlleiter bei Neuwahlen,
  • Wahl und Abwahl des Vorstandes.

4. Von der Gründungsversammlung verfasst der Versammlungsleiter das Ergebnisprotokoll. 
 
§  5 Wahl der Kassenprüfer

1. Es werden zwei Kassenprüfer bestimmt; die Kassenprüfer stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
 
§  6 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Mitglieder anwesend sind.
3. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung, jedoch nicht vor Ablauf einer Frist von 30 Tagen, einberufen. Diese ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
4. Abstimmungen über Vereinsangelegenheiten finden in der Regel offen, auf Antrag geheim statt. Der Vorstand kann auf Antrag in geheimer oder offener Abstimmung im Block gewählt werden; bei mehreren Kandidaten für eine Vorstandsfunktion erfolgt die Wahl immer geheim.
5. Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung müssen in einem Protokoll festgehalten werden; dieses ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.
 
§  7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

  • Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert,

2. oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder, die ihren Antrag schriftlich zu begründen

  • haben, dies wünscht.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat unverzüglich, spätestens nach Erhalt

  • des Antrags, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen; dabei ist eine Frist
  • von 4 Wochen bis zum Sitzungstermin einzuhalten.

§  8 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Der Vorsitzende entscheidet Vorstandsbeschlüsse bei Stimmengleichheit.
3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeweils zwei Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
 
§  9 Zuständigkeiten des Vorstandes

1. Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne des § 2 und zum Zwecke der Zielerreichung der in § 2 genannten Ziele zu führen.
2. Der Vorstand hat die Ausführung der satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung sicherzustellen.
3. Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, von sich aus vornehmen.
4. Der Vorstand hat darüber hinaus folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • Werbung und Betreuung von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern unter Einberufung der Mitglieder-versammlung,

§  10 Amtsdauer

1. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr vom Tag der Wahl bzw. der Gründungsversammlung an.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird ein neues Vorstandsmitglied auf der nächsten Mitgliederversammlung gewählt.
3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden; die Wiederwahl - auch mehrfach - von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
 
§  11 Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in regelmäßigen Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung von einem anderem Vorstandsmitglied einberufen werden.
2. Bei Bedarf kann eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung kann in eilbedürftigen Fällen auch schriftlich oder telefonisch erfolgen.
4. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse zu enthalten hat.
 
§  12 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Jeder kann Ordentliches Mitglied im Verein werden.
2. Die Anmeldung erfolgt schriftlich und ist an den Vorstand zu richten.
3. Eine Ablehnung des Antrags auf Mitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand.
 
§  13 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

  • Durch den Tod des Mitglieds,
  • Durch freiwilligen Austritt, der erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des  Vorstandes erfolgt,
  • Durch Ausschluss aus dem Verein und durch Streichung von der Mitgliederliste,
  • Wenn ein Mitglied gegen die Satzung des Vereins verstößt oder das Ansehen des  Vereins in der Öffentlichkeit schädigt, kann er durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, es soll ihm jedoch bei der Mitgliederversammlung die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben werden.

§  14 Mitgliederbeitrag

2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
3. Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und auch auf Antrag verändert.
4. Die Zahlung des Mitgliederbeitrages erfolgt jährlich jeweils zum 31.01. des laufenden Geschäftsjahres durch Überweisung auf das Konto des Fördervereins.
 
§  15 Satzungsänderung

1. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.
2. Eine neu errichtete oder neu gefasste Satzung muss von mindestens sieben Vereinsmitgliedern unterschrieben werden.
 
§  16 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Welthungerhilfe und SOS-Kinderdorf (50/50).
2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine 3/4 Mehrheit der ordentlichen bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder des Vereins.
 
§  17 Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.